Die BADK bietet zudem eine Plattform für die Umsetzung praktischer Lösungen ihrer Mitglieder. So verwaltet sie seit 1990 den "Freiwilligen Klärschlammfonds der Kommunen", der bis Ende 2011 bei 914 Mitgliedern über ein jederzeit zur Regulierung von Schadenfällen verfügbares Fondsvermögen von ca. 28 Mio. € verfügt.
Hinzu kommen weitere rund 15 Mio. €, die in besonderen Konstellationen von den Mitgliedern zusätzlich eingezogen werden können.
Diese freiwillige Initiative der Kommunen stellt eine vertrauensbildende Maßnahme dar. Die beteiligten Kommunen und kommunalen Einrichtungen zahlen in den Fonds Beiträge ein, die dazu dienen, Schäden der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen auszugleichen, die der Landwirt nicht über Schadensersatzansprüche erstattet bekommen kann.
Praktisch beteiligen sich die dem Fonds angeschlossenen Mitglieder am Betriebsrisiko der abnahmebereiten Landwirte, um zu zeigen, dass die Verwertung der über den freiwilligen Klärschlammfonds ausgebrachten Klärschlämme ohne erkennbares Risiko ist. Dazu werden in einem zwischen dem Fondsmitglied und dem abnahmebereiten Landwirt zu schließenden Klärschlammaufbringungsvertrag besondere Anforderungen an die Klärschlammausbringung gestellt, die über die Regelungen der Klärschlammverordnung hinausgehen. Die Entscheidung über Zahlungen obliegt einer Regulierungskommission, die landwirtschaftsfreundlich besetzt ist.
Im Gegensatz dazu deckt der gesetzliche Klärschlamm - Entschädigungsfonds, der 1999 vom Gesetzgeber eingeführt wurde und von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verwaltet wird, alle Ausbringungen von Klärschlamm in die Landwirtschaft mit einem gerichtlich durchsetzbaren Entschädigungsanspruch ab. Die deutschen Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen, die Klärschlamm landwirtschaftlich verwerten wollen, müssen dem gesetzlichen Fonds beitreten und Beiträge zahlen. Der Haftungsbereich ist auf Sach- und Personenschäden ab einem Betrag von 575,20 € (Selbstbehalt) begrenzt. Reine Vermögensschäden, wie unvorhergesehene Ausfälle bei dem Absatz der mit Klärschlamm gedüngten Getreide, werden nicht berücksichtigt.
Beide Fonds erbringen ihre Leistungen nebeneinander. Es ist jedoch sichergestellt, dass keine doppelten Zahlungen erfolgen.